Infektionskrankheiten mit Behandlungsverbot für Heilpraktiker (nach Infektionsschutzgesetz IfSG)

Letzte Aktualisierung Mai 2021.

Überblick zur Rechtslage

Das IfSG löste Beginn 2001 das frühere BSG = Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten und einzelne Verordnungen ab. Es regelt die Zuständigkeiten, Pflichten und Vollmachten staatlicher Institutionen sowie die Pflichten von Einzelpersonen wie Ärzten, Heilpraktikern und Heimleitern. Die staatliche Aufsichtspflicht zu Impfempfehlungen und -pflichten ist ebenfalls im IfSG festgelegt.

Neu ist der Wegfall des früheren Verbotes, jegliche Leiden der Genitalorgane zu behandeln. Zugleich besteht jedoch ein Behandlungsverbot nicht nur der klassischen Geschlechtskrankheiten, sondern aller sexuell übertragbaren Krankheiten inkl. Herpes genitalis, Clamydien oder Vaginalcandidose. Neu ist auch die Meldepflicht bereits bei Verdacht auf Masern, inzwischen auch Keuchhusten, sicher auch eine impfpolitische Maßnahme. Seuchenpolitisch begründete Eingriffsmöglichkeiten des Staates in Grundrechte wurden mit dem IfSG erheblich ausgedehnt (… diesen Satz schrieb ich schon 2001, nicht erst anlässlich Corona).

Behandlungs- und Untersuchungsverbot für Hp folgen aus IfSG § 24 bei Verdacht auf eine der in § 6, § 7.1oder § 34 genannte Krankheiten, bei Krankheiten die aufgrund § 15 (Ministerialerlass) der Meldepflicht unterstellt werden sowie bei sexuell übertragbaren Krankheiten.

Jede Heilpraktikerin und jeder Heilpraktiker muss in der Lage sein, Verdachtsmomente auf die hier genannten Infektionskrankheiten zu erkennen. Das bedeutet Kenntnisse zu Erreger, Epidemologie, Übertragung und Inkubationszeit, dann vor allem zur Symptomatik auch verschiedener Phasen und Verlaufsformen sowie mögliche Komplikationen, was diese Liste natürlich nicht wiedergibt. Zweitens muss er adäquat handeln, bedeutet den Patienten bzw. die Eltern über den Verdacht und die gesetzliche Lage aufzuklären, umgehend weitere ärztliche Untersuchungen und Behandlung zu veranlassen und je nach Art der Meldepflicht auch das Gesundheitsamt zu verständigen.

§ 24 IfSG und Behandlungsverbote für Heilpraktiker

„Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; (…).“

(Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, § 24)

§ 24 IfSG beinhaltet also einen Arztvorbehalt für die Behandlungen von sexuell übertragbaren Krankheiten sowie von Infektionskrankheiten, die in den damit ebenso relevanten §§ 6, 7 und 34 entsprechend aufgeführt sind oder nach § 15 vom Staat her verfügt werden.

Bahles/Baumann, Kohlhammer Verlag, kommentiert den Beginn des dritten Halbsatzes, „ist insoweit…“:

„Durch die einschränkende Formulierung «insoweit» in [IfSG § 24] Satz 1 ist nur die Behandlung im Hinblick auf die in der Vorschrift genannten Krankheiten oder Krankheitserreger unter den Arztvorbehalt gestellt. Leidet ein Kranker oder Infizierter gleichzeitig noch an einer anderen Krankheit, so untersagt die Vorschrift nicht, dass der Kranke oder Infizierte in Hinblick auf die andere Krankheit nicht auch von einer Person, die nicht Arzt ist, behandelt wird. Die Regelung weicht damit von § 30 Abs. 1 des früheren BSG ab (…). § 24 verbietet daher beispielsweise einem Heilpraktiker nicht, eine Krebsbehandlung bei einem HIV-Infizierten durchzuführen. Nicht unter das Ärzteprivileg nach dieser Vorschrift fällt die Untersuchung von Personen auf das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Krankheiten oder Erreger, soweit es sich dabei nicht um Labornachweise handelt (…).“

Kurz und knapp: HeilpraktikerInnen dürfen an den genannten Erkrankungen leidende Personen sowohl untersuchen (ausgenommen Labornachweise) wie auch behandeln, letzteres nur nicht in Bezug auf die aus IfSG § 24 hervorgehenden Krankheiten. Dies ist eine deutliche Liberalisierung, verglichen mit dem früheren Bundesseuchengesetz.

Zum aufgeführten Beispiel „Krebsbehandlung“ siehe aber auch „Einschub zu Krebs“ am Ende dieses Beitrags: aus ethischen wie auch (anderen) rechtlichen Gründen werden für Heilpraktiker in aller Regel nur Begleitbehandlungen von Krebs in Frage kommen.

Sexuell übertragbare Krankheiten

Sexuell übertragbare Krankheiten (STD, sexually transmitted deseases) im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind (nach Auskunft des BaWü Sozialministeriums sowie Kommentar zum IfSG, Bahles/Baumann, Kohlhammer Vlg.):

  1. die ‘klassischen’, bakteriell bedingten Geschlechtskrankheiten: Syphilis (Erreger Treponema pallidum), Gonorrhoe (Erreger Neisseria gonorrhoeae), Ulcus molle (Erreger Haemophilus ducreyi) und Lymphogranulomatosis
  2. Infektionen mit folgenden weiteren Bakterien:
    Chlamydia trachomatis sowie genitale Infektionen mit Mucoplasma hominis oder Ureaplasma urealyticum
  3. Infektionen mit folgenden Viren:
    Herpes simplex Virus (bei genitaler Infektion – insbesondere Typ 2), Hepatitis B Virus (meldepflichtig nach § 7), Zytomegalievirus, Papillomviren, Molluscum-contagiosum-Virus, HIV (AIDS, meldepflichtig § 7) –
  4. Genitale Mykosen:
    Candida albicans
  5. Ektoparasiten:
    Sarcoptes scabiei (Krätze)

IfSG §§ 6, 7, 8, 9, 34 … was für Hp sonst noch wichtig ist

Die meisten Behandlungsverbote für Heilpraktiker/innen werden aus den unterschiedlichen Meldepflichten abgeleitet, da man davon ausgeht, dass „gefährliche“ Infektionskrankheiten nicht durch Heilpraktiker behandelt werden sollten und weil der Staat über Ärzte einen direkteren Zugriff auf den Umgang mit Seuchen hat. Der einzige Fall von Meldepflicht ohne resultierendem Behandlungsverbot sind Impfschäden.

§ 6 benennt Krankheiten mit namentlicher Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung oder/und Tod.

Meldepflichten bei Verdacht, Erkrankung und Tod sind in der untenstehenden Liste mit mit vet (schon bei Verdacht), et (Erkrankung oder Tod) oder t (nur im Todesfall) gekennzeichet. Dies sind i.d.R. namentliche Meldepflichten; nicht-namentlich ist laut § 6 lediglich die Meldepflicht von Krankenhaus-Infektionen.

Hier folgt nicht nur Behandlungsverbot, sondern zugleich die Pflicht des Heilpraktikers, den Erkrankungsfall oder Verdacht selbst beim Gesundheitsamt zu melden! Meldepflicht und Behandlungsverbot gelten laut § 6 nicht alleine für dort ausdrücklich genannte Krankheiten, sondern ebenso für das Auftreten irgendeiner bedrohlichen oder möglicherweise epidemischen Erkrankung (was im Prinzip auch durch die Sorgfaltspflicht gegeben ist).

§ 7 beinhaltet reine Labor-Meldepflichten, aber eine Meldepflicht nach § 7 führt gleichermaßen zum Behandlungsverbot für Heilpraktiker. Namentliche Meldepflicht nach § 7 ist in untenstehender Liste mit N gekennzeichnet.

§ 8 benennt die zur Meldung verpflichteten Personen inklusive Heilpraktikern.

§ 9 führt aus, wie die Meldung zu erfolgen hat: unverzüglich (< 24 Std.) an dasjenige Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Erkrankte sich gerade aufhält, und sie soll relevante Personendaten einschließen.

§ 34 beinhaltet Verbote für erkrankte Mitarbeiter, Schüler und betreute Menschen, Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Heimen, Ferienlagern zu betreten oder dort zu arbeiten. Auch die in § 34 aufgeführten Erkrankungen dürfen Heilpraktiker nicht behandeln, was abzüglich Überschneidungen mit §§ 6 und 7 eine Handvoll weiterer Behandlungsverbote ergibt. Derzeit: Impetigo, Krätze, Keuchhusten, Mumps, Scharlach und Windpocken.

§ 2 beinhaltet (bei fast jedem Gesetz….) Definitionen und Begriffsbestimmungen. Erreger schließen auch Parasiten mit ein, ansteckungsverdächtig ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, ein Ausscheider hat Keime im Stuhl, ohne selbst krank zu sein, und so fort.

Nicht für Meldepflichten oder Behandlungsverbote, eher im Hintergrund relevant:

§ 30 ermächtigt oder verpflichtet die Behörden, in bestimmten Fällen Krankenhauseinweisung oder Quarantäne zu veranlassen.

§ 31 ermächtigt die Behörden, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern etc. die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen — gerade auch Tätigkeiten im Kontakt mit gesundheitlich geschwächten Menschen. § 36.2 erlaubt den Behörden eine „infektionshygienische Überwachung“ in Einrichtungen – ggf. auch Hp-Praxen! – die invasive Eingriffe unternehmen oder in denen Erreger durch Blut übertragen werden könnten.

Politische Relevanz: Verglichen mit dem vorhergehendem BSG beinhaltet das IfSG deutlich weiterreichende Eingriffsmöglichkeiten des Staates in Grundrechte, wie dem Recht der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung und der körperlichen Unversehrtheit.

Liste Behandlungsverbote und Meldepflichten für Heilpraktiker bei Infektionskrankheiten

Erläuterungen zur Liste

Die von Heilpraktikern erwarteten Kenntnisse zu Infektionskrankheiten lernt man natürlich nicht anhand von Listen und Tabellen, sondern durch ein Studium der jeweiligen Krankheitsbilder. Die Liste dient hier der Übersicht, auch zum Lückenschluss.

„§ 6.1.1“ bedeutet für Heilpraktiker in jedem Falle Behandlungsverbot!

„§ 6.1.1 – vet“ bedeutet (außer Behandlungsverbot) Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung oder Tod.

„§ 6.1.1 – e“ bedeutet (außer Behandlungsverbot) Meldepflicht bei Erkrankung.

„§ 6.1.1 – v“ bedeutet Meldepflicht bei Verdacht (Impfschäden).

„§ 7 N“ bedeutet namentliche, „§ 7, Ø N“ nicht-namentliche Labormeldepflicht mit resultierendem Hp-Behandlungsverbot.

„§ 34“ bedeutet Behandlungsverbot aufgrund von Betretungsverbot von Gemeinschafteinrichtungen.

(1) Botulismus — § 6.1.1 – vet; § 7, N

Clostridium botulinum (§ 7 auch bei Nachweis des Toxins)

(2) Cholera — § 6.1.1 – vet; § 34; § 7, N

Vibrio cholerae

(3) Diphtherie — § 6.1.1 – vet; § 34; § 7, N

Corynebacterium diphteria (§ 7 auch bei Nachweis des Toxins)

(4) BSE / TSE — § 6.1.1 – vet

Prionen

(5) Virushepatitis – § 6.1.1 – vet (§ 34 für A und E), § 7

Hepatitis-Typen und Viren A, B, C, D, E. Die Meldepflicht bei Labornachweis gilt bei Hepatitis C nur bei akutem Verlauf.

(6) HUS (enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom) – § 6.1.1 – vet

(7) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber – § 6.1.1 – vet; § 34; § 30; § 7, N

  • Ebola-Virus
  • Lassa-Virus
  • Marburg-Virus
  • Hanta-Virus
  • sonstige Formen und Erreger hämorrhagischer Fieber

(8) Masern — § 6.1.1 – vet; § 34; § 7, N

Masern-Virus

(9) Covid 19 – § 6.1.1 – vet; § 7 N

Corona-Virus 2019 (SARS-CoV2)

(10) andere Corona-bedingte Atemwegs-Syndrome — § 7, N

Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV)

(11) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis – § 6.1.1 – vet; § 34; § 7, N

Neisseria meningitidis

(12) Milzbrand – § 6.1.1 – vet; § 7, N

Bacillus anthracis

(13) Pertussis — § 6.1.1 – vet; § 7, N

Bordetella pertussis, sowie auch Bordetella parapertussis

(14) Poliomyelitis — § 6.1.1 – vet; § 34; § 7, N

Poliovirus. Als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, die nicht traumatisch bedingt ist.

(15) Pest — § 6.1.1 – vet; § 34; § 30; § 7, N

Yersinia pestis

(16) Röteln und Röteln-Embryopathie – § 6.1.1 – vet; § 34; § 30; § 7 N

Rubellavirus.

(17) Tollwut — § 6.1.1 – vet; § 6.1.4*; § 7

Rabiesvirus. *§ 6.1.4 bedeutet: meldepflichtig ist auch eine Berührung eines tollwütigen oder tollwutverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tieres oder Tierkörpers, ebenso eine Verletzung!

(18) Typhus abdominalis / Paratyphus § 6.1.1 – vet; § 34, andere Salmonellen: § 7, N

  • Salmonella typhi / Salmonella Paratyphii: § 7, N nur bei direktem Nachweis
  • sonstige Salmonellen (umgangssprachlich „Lebensmittel-Vergiftung“): § 7, N

(19) Varizellen — § 6.1.1 – vet; § 34; § 7, N

Varizella-Zoster-Virus

(20) Tuberkulose — § 6.1.1 – et (§ 34)

Mycobacterium tuberkulosis. Ist auch ohne bakteriologischen Nachweis meldepflichtig! § 34, wenn ansteckende Lungen-TB Mycobacterium bovis oder -africanum nur bei direktem Nachweis oder positiver Resistenzbestimmung

(21) mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung / akute infektiöse Gastroenteritis — § 6.1.2 vet (§ 7, N)

ist durch Hp zu melden:

  • wenn der Kranke in Lebensmittelgewerbe tätig ist  (§ 42)
  • wenn durch zwei oder mehr Erkrankungsfälle ein epidemischer Zusammenhang vermutet wird.

Diverse Erreger sind möglich. Wichtige (für die auch § 7, N zutrifft):

  • EHEC = Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (ebenso § 34, daher an Listenende wiederholt)
  • Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
  • Camphylobacter sp.
  • Rotaviren
  • Salmonellen
  • Yersinia enterocolitica
  • Norwalk-ähnliches Virus bei direktem Nachweis im Stuhl

(22) bedrohliche Krankheit generell — § 6.1.5(a) – e

Heilpraktiker meldet JEDES Auftreten einer bedrohlich erscheinenden oder bedrohlich verlaufenden evtl. übertragbaren Krankheit, auch ohne konkrete Hinweise auf eine der ausdrücklich genannten – und darf eine solche (auch nach Sorgfaltspflicht) nicht behandeln.

(23) epidemische Krankheit generell — § 6.1.5(b) – e / § 7, N

§ 6.1.5(b) – wenn durch zwei oder mehr Erkrankungsfälle epidemischer Zusammenhang zu vermuten ist. Oder § 7, N, wenn örtliche oder zeitliche gehäufte Laborbefunde auf Gefahr für die Allgemeinheit hinweisen.

(24) alle Krankheiten oder Erreger nach § 15 IfSG …

Alles, was das Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordung nach § 15 IfSG als meldepflichtig erklärt. Dies ist kurzfristig möglich, jedoch müssen Bundesrat und ggf. auch Landesregierungen nachträglich zustimmen. Meldepflicht für Hp entsprechend der Einstufung nach § 6.1.

(25) Impfschaden — § 6.1.3 – v

Meldepflicht bei Verdacht auch für Hp, dennoch KEIN Behandlungsverbot nach § 24! (einzige Ausnahme).

Die Gesundheitsämter geben von sich her eher keine Rückmeldung, was sie mit einer Impfschadensmeldung machen.

(26) Sexuell übertragbare Krankheiten — § 24

(a) die ‘klassischen’, bakteriell bedingten Geschlechtskrankheiten

  • Syphilis / Treponema pallidum
  • Gonorrhoe / Neisseria gonorrhoeae
  • Ulcus molle /Haemophilus ducreyi
  • Lymphogranulomatosis (Epstein-Barr-Virus EBV)

(b) Infektionen mit weiteren Bakterien

  • Chlamydia trachomatis (bei genitaler Infektion)
  • Mucoplasma hominis
  • Ureaplasma urealyticum

(c) Infektionen mit folgenden Viren

  • Herpes simplex Virus (bei genitaler Infektion – vor allem Typ 2)
  • Hepatitis B Virus
  • Zytomegalievirus
  • Papillomviren
  • Molluscum-contagiosum-Virus
  • HIV (AIDS)

(d) Genitale Mykosen

  • Candida albicans –

(e) Parasiten

  • Sarcoptes scabiei (Krätze)

(27) Virale Konjunktivitis — (§ 7, N)

Adenoviren (sonst für banale Erkältungen und Atemwegsinfekte zuständig), Meldepflicht nur bei direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich

(28) Rückfallfieber — § 7, N

Borrellia recurrentis

(29) Brucellose — § 7, N

Brucella speciae, Meldepflicht bei Übertragung von Tier auf Mensch

(30) Ornitose / Papageienkrankheit – § 7, N

Chlamydia psittaci

(31) Campylobacter-Enteritis — § 7, N

Campylobacter speciae, darmpathogen

(32) Tularämie — § 7, N

Francisella tularensis

(33) Frühsommerzecken-Meningoenzephalitis – § 7, N

FSME-Virus

(34) Gelbfieber — § 7, N

Gelbfiebervirus

(35) Lambliasis — § 7, N

Giardia lamblia

(36) Haemophilus influenza Infektionen, HIB — (§ 34 / § 7 N)

§ 34 trifft bei bei Haemophilus influenza Typ b-Meningitis. Bei sonstigen HIB-Infektionen, bspw. Epiglottitis besteht ebenso Behandlungsverbot, da Labormeldepflicht (§ 7 N) bei direktem Nachweis in Liquor oder Blut.

(37) Influenza-Grippe — (§ 7, N)

Influenza-Virus, § 7 N wenn direkt nachgewiesen

(38) Zoonotische Influenza — (§ 6, N)

Also Vogel-Grippe, Schweine-Grippe, Mäuse-Grippe, was immer da kommen möge.

(39) Legionärskrankheit —  § 7, N

Legionella speciae

(40) Leptospirose — § 7, N

Leptospira interrogans

(41) Listeriose — (§ 7, N)

Listeria monocytogenes; § 7 N nur bei direktem Nachweis (Blut, Liquor, Abstrich v. Neugeborenen)

(42) Lepra — § 7, N

Mycobacterium leprae

(43) Fleckfieber — § 7, N

Rickettsia prowazekii

(44) Ruhr — § 34; § 7 N

Shigella speciae

(45) Trichinose — § 7, N

Trichinella spiralis

(46) Zika-Virus und sonstige Arbo-Viren — § 7, N

Tropenkrankheit, Übertragung meist durch Stechmücken. Eher milde Infektion, doch einige Betroffene entwickeln ein Guillain-Barré-Syndrom. Bei Schwangeren zudem Gefahr einer Fruchtschädigung.

(47) Syphilis — § 7, Ø N

Treponema pallidum, sexuell übertragbar

(48) HIV — § 7, Ø N

HI-Virus, sexuell und hämatogen übertragbar

(49) Hundebandwurm, Fuchsbandwurm – § 7, Ø N

Echinococcus speciae. Häufigste Infektionsquelle ist nicht etwa Blaubeeren pflücken, sondern mangelnde Hygiene bei Tierhaltung.

(50) Malaria — § 7, Ø N

Plasmodium speciae

(51) Röteln — § 7 wenn konnatal, Ø N

Rubellavirus. Nicht-namentliche Meldepflicht im Falle konnataler Infektionen.

(52) Toxoplasmose — § 7 wenn konnatal, Ø N

Toxoplasma gondii. Nicht-namentliche Meldepflicht im Falle konnataler Infektionen.

(53) Impetigo contagiosa — § 34

Staphylokokken oder Streptokokken

(54) Keuchhusten — § 34

Bortetella pertussis

(55) Mumps — § 34

Mumps-Virus

(56) Scabies (Krätze) — § 34

Krätzmilbe

(57) Scharlach und sonstige eitrige Streptokokkeninfektionen — § 34

Streptokokkus pyogenes

(58) Windpocken — § 34, § 6 N

Varicella-Zoster-Virus

(59) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme — § 34

EHEC = Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme

Einschub zu Krebs

Maligne Tumorerkrankungen unterliegen einer ärztlichen Berichtspflicht, die der Datenerfassung dient (Krebsregistergesetz), jedoch keiner Meldepflicht und haben mit dem IfSG nichts zu tun. Aufgrund der gesetzlich verankerten medizinischen Sorgfaltspflicht, aus ethischen Erwägungen sowie aufgrund der aktuellen Rechtsprechung werden für Heilpraktiker in aller Regel nur Begleitbehandlungen in Frage kommen. Ausnahmen sind bspw. dann diskutabel, wenn die konventionelle Medizin nichts mehr zu bieten hat.  Wie auch bei allen anderen Erkrankungen, dürfen nach Stand der Wissenschaft medizinisch klar indizierte Maßnahmen auf keinen Fall verzögert werden.

Ergänzung: Sorgfaltspflicht

Die medizinische Sorgfaltspflicht ist eine Art Generalklausel, bedeutet sie greift auch dort, wo Gesetze keine Details vorgeben. Ein Heilpraktiker muss nachweisen können, die von ihm angewandten Methoden zu beherrschen, notwendige Diagnosen wie auch anderweitig erforderliche Behandlungen veranlassen und er muss sich regelmäßig fortbilden (letzteres auch laut Berufsordnung). Rechtlich werden die gleichen Maßstäbe wie an Ärzte angelegt, was eine qualitativ gemäße Ausbildung und regelmäßige Weiterbildung voraussetzt.

Ergänzung: Unterlassungsfehler

Bei Verzögerung angesagter Maßnahmen sowie auch bei unzureichender Aufklärung können dem Heilpraktiker so genannte Unterlassungsfehler zu Last gelegt werden, mit entsprechenden zivil- und strafrechtlichen Folgen. Im Zweifelsfalle werden allgemein anerkannte medizinische Maßstäbe herangezogen. Aus rechtlicher Sicht sind Unterlassungsfehler daher bei Anwendung naturheilkundlicher Verfahren von großer Bedeutung, während Fehler, die nur aus Sicht der jeweiligen Methode von Belang sind, eher in Ausnahmefällen justiziabel sind. Die praktische Bedeutung überschneidet sich weitgehend mit der Sorgfaltspflicht.

Ergänzung: Aufklärungspflicht

Ein Heilpraktiker muss den Patienten über Befunde, beabsichtigte Therapie, Risiken, Datenschutz, konventionell übliche Methoden usw. aufklären und das Einverständnis des Patienten erhalten, am besten in Schriftform (Behandlungsvereinbarung). Auch über die in etwa zu erwartenden Kosten ist vor Behandlungsbeginn aufzuklären (evtl. Honorarvereinbarung).

Die rechtlichen Vorgaben führen unvermeidlich zu einer gewissen Papiervermehrung. Gute Heilpraktiker-Berufsverbände geben dafür konkrete Hilfestellungen. Wer Patienten in Entscheidungsprozesse einbezieht, sie als mündiges Gegenüber betrachtet, das Patientenwohl stets an die erste Stelle stellt, professionell und verantwortlich handelt und die Eigenverantwortung des Patienten respektiert, sich stets weiterbildet — auch über Entwicklungen in der konventionellen Medizin — und gesetzliche Änderungen beobachtet, wird die rechtliche Seite in der Praxis in aller Regel sehr entspannt betrachten können.

Carl Classen

Karlsruhe, 2001 – 2021

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