Heilpraktiker (Psychotherapie)

Wir bieten diese Ausbildung NICHT an! Wir informieren nur!

Und zwar darüber, was Sie mit dem allgemeinen (großen) Heilpraktiker und was Sie mit dem "Heilpraktiker, eingeschränkt auf Psychotherapie" (so der amtliche Titel) jeweils tun dürfen, und was nicht.

Was ist der „Heilpraktiker für Psychotherapie“?

Wer als Heilpraktiker(in) ausschließlich psychotherapeutisch arbeiten möchte, kann dies auf der Grundlage der gesundheitsamtlichen Zulassung als "Heilpraktiker für Psychotherapie". Als offizielle Berufsbezeichnung wird aus rechtlichen Gründen eher bspw. "Heilpraktiker/in (Psychotherapie)" empfohlen, da es sich um eine Einschränkung und nicht um eine Zusatzqualifizierung handelt. Hier sprechen wir, da allgemein verständlicher, dennoch von "Heilpraktiker für Psychotherapie". Der Prüfungsstoff ist vergleichsweise weniger umfangreich. Darum wird diese Form der Heilerlaubnis umgangssprachlich auch der "kleine Heilpraktiker" genannt. Dennoch sollte der Stoff nicht unterschätzt werden. Die Tätigkeit gilt als freier Beruf und ist damit im Unterschied etwa zur Tätigkeit als Lebensberater umsatzsteuerbefreit. Für jede Art von Heilerlaubnis muss das 25. Lebensjahr vollendet sein.

Welche Art der Heilerlaubnis für welche Tätigkeit?

  • Heilpraktiker mit voller Heilerlaubnis nach HPG
    Mit einer normalen, regulären Heilerlaubnis nach Heilpraktikergesetz (HPG) dürfen Sie im Rahmen des Gesetzes sowohl im allgemeinmedizinischen Bereich wie auch auf psychotherapeutischem Felde tätig sein. Sie genießen, ausreichende Ausbildung in den jeweiligen Methoden vorausgesetzt, umfassende Methodenfreiheit. Ein "normaler" Heilpraktiker benötigt also keine zusätzliche Erlaubnis, um Psychotherapie auszuüben. Er muss jedoch entsprechende Aus- und Fortbildungen vorweisen können.
  • Heilerlaubnis nach HPG, eingeschränkt auf Psychotherapie
    Der Pschyrembel definiert Psychotherapie als
    "Oberbegriff für alle Formen der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Störungen und Erkrankungen mit psychologischen Mitteln, ohne pharmakotherapeutische [arzneitherapeutische] oder chirurgische Methoden" (Pschyrembel 2010).
    Mit der auf Psychotherapie eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis sind nach dieser auch sonst üblichen Definition ausgeschlossen:

    • die Behandlung primär organischer Krankheiten,
    • jegliche Arzneitherapie, und damit auch Homöopathie als Therapieform.

    Im föderal geregelten Gesundheitswesen sind die einzelnen Bundesländer für die Interpretation der Gesetze zuständig. In einigen Ländern (bspw. Hessen) wird eine therapiebegleitende Empfehlung (nicht Verschreibung) homöopathischer Arzneimittel durch "Heilpraktiker für Psychotherapie" geduldet, wenn diese "unterstützend", d.h. als Ergänzung einer rein psychotherapeutischen Basistherapie empfohlen werden. Dies widerspricht allerdings dem ganzheitlichen Konzept der Homöopathie, das Geist und Körper stets zusammenhängend betrachtet: Man müsste eine Behandlung abbrechen, sobald einmal Körpersymptome im Vordergrund stehen. Deswegen sehen wir diesen Rahmen nicht als Zielgruppe unserer Homöopathie-Ausbildung.

Fazit: Die Heilerlaubnis für Psychotherapie ist nur dann zu empfehlen, wenn ausschließlich mit nicht-medikamentösen psychotherapeutischen Methoden gearbeitet wird.

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