Die gesundheitsamtliche Heilpraktiker-Überprüfung: Voraussetzungen, Sinn und Ablauf der Prüfung

Heilpraktiker-Überprüfung und Erlaubnis

Die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Zulassung bedarf einer amtlichen Erlaubnis. Die formalen Voraussetzungen für eine Erlaubnis, als Heilpraktiker praktizieren zu dürfen, sind überschaubar: Wohnsitz in Deutschland, Gesundheitszeugnis (d.h. keine Krankheiten, die einer verantwortlichen Berufsausübung im Wege stehen, bspw. keine Suchterkrankung), Führungszeugnis (keine Vorstrafen), abgeschlossene Schulausbildung (Minimum Hauptschule), abgeschlossenes 25. Lebensjahr. Die eigentliche Schwelle ist die gesundheitsamtliche Heilpraktiker-Überprüfung (folgend kurz: Heilpraktikerprüfung), die i.d.R. ebenfalls erst ab dem 25. Lebensjahr abgenommen wird.

Die Heilpraktiker-Überprüfungen am Gesundheitsamt sollen dem Gesetz nach die mögliche Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleisten.

 

Untersuchung

Heilpraktikerprüfung durch das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt

Die amtliche Prüfung ist anspruchsvoll. Mit der seit 2018 geltenden Richtlinie wurden die Prüfungen insgesamt praxisbezogener, und vor allem der mündliche Teil prüft nun auch Anwendungskompetenzen, nicht nur Wissen.

Mehr dazu siehe unseren Artikel „Heilpraktiker-Prüfung mit neuen Leitlinien: wir haben uns darauf eingestellt„.

In der Gesamtstatistik aller Bewerber (nicht unserer, sondern allgemein!) bewegt sich die Durchfallquote, schriftliche und mündliche Prüfung zusammengerechnet, um die 80%. Da sind freilich auch wirklich schlecht vorbereitete Bewerber mitgezählt, die es einfach mal versuchen. Wer sich gut und systematisch vorbereitet und wirklich will, hat nach unserer Erfahrung eine sehr gut Chance, die Prüfung im ersten Anlauf zu bestehen*. Für uns selbst wie auch die Patient/inn/en hat es große Vorteile, dass sich nicht jede/r einfach das Schild vor die Tür schrauben kann! Medizinwissen ist sinnvoll und Durchfallquoten sollten allenfalls helfen, die eigene Motivation zu überprüfen. Die Prüfung ist anspruchsvoll, aber unser Eindruck ist, dass die Gesundheitsämter sich um Fairnis bemühen. Selbstverständlich richten wir unseren Unterricht an den jeweils aktuellen Anforderungen aus.

* Wir nennen keine Quoten, da Verbraucherschutz-Organisationen unmittelbar von Anbietern abraten, die mit (in manchen Fällen manipulierten) Bestehensquoten werben.

Gesundheitsamt im Landratsamt

Warum eine Überprüfung in unserem Sinne ist

Eine gewisse Auswahl ist durchaus im Sinne des Berufes, umso mehr, weil der Gesetzgeber für den Ausbildungsweg selbst bislang keine Vorgaben macht. Die Heilpraktiker-Prüfung gewährleistet eine medizinische Grundqualifikation mit Kenntnissen insbesondere zu Aufbau und Funktion der Organsysteme, Krankheitslehre, Laborwerten, Untersuchungsmethoden und Krankheitserkennung, Orientierung zu konventionell üblichen Behandlungen, Praxishygiene, Erstversorgung von Notfällen und rechtlichen Grundlagen. Im Vordergrund stehen die Patientensicherheit und die Achtung von Grenzen. Ein Heilpraktiker muss Hinweise auf gesundheitliche Gefahren erkennen, zuordnen und angemessen handeln können. Heilpraktiker müssen in der Lage sein, unterschiedlichste Patienten unter Einbezug aller relevanten Fakten, und nicht ausschließlich naturheilkundlich kompetent zu beraten. Mit anderen Beteiligten im Gesundheitswesen sollen sie jederzeit angemessen kommunizieren können. Dies ist Grundlage einer professionellen Arbeit, gleich mit welchen alternativen Therapieverfahren – in unserem eigenen Interesse wie auch im Interesse der Patienten.

Ablauf der Prüfung

Die Heilpraktiker-Prüfung setzt sich zusammen aus einer schriftlichen Multiple-Choice Prüfung und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung. Nur wer den schriftlichen Teil besteht, wird zur mündlichen, nach der neuen Leitlinie nun „mündlich-praktischen“ Prüfung zugelassen, die auch ein Heilpraktiker als Beisitzer begleitet. Beim Nicht-Bestehen eines Teils der Prüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Nach dem dritten Versuch kann das Gesundheitsamt den Antrag auf Heilerlaubnis und eine erneute Prüfung ablehnen. Neben der inhaltlichen Vorbereitung ist daher auch eine gewisse psychologische Vorbereitung, bspw. durch wiederholte „Prüfungssimulationen“ hilfreich.

 

In Karlsruhe werden Heilpraktikerprüfungen zweimal jährlich, im Frühjahr und Herbst durchgeführt (Schriftliche: „3. Mittwoch im März und 2. Mittwoch im Oktober“). Informationsblätter mit Details und Kosten sowie auch Antragsformulare finden Sie unmittelbar auf der Website des Gesundheitsamtes.

Für andere Wohn- oder Praxisorte zuständige Gesundheitsämter finden Sie ganz einfach mit diesem Online-Tool des Robert-Koch-Instituts.

 

Berufsbezeichnung: nur „Heilpraktiker“ oder „Heilpraktikerin“

Das Heilpraktikergesetz legt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbindlich fest. Die weibliche Form ist natürlich möglich. Die Berufsbezeichnung darf aber nicht modifiziert oder mit zusätzlichen Angaben (Titel, Therapieverfahren, Zertifikate, Praxisschwerpunkte) erweitert werden. Bezeichnungen wie „Kinderheilpraktiker“, „Sportheilpraktiker“ usw. sind daher unzulässig. Sie dürfen sich auch nicht „Homöopath“ oder „Akupunkteur“ nennen, aber die angewendeten Therapieverfahren und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen – von Namen und Berufsbezeichnung abgesetzt – durchaus auf Praxisschild und Briefpapier usw. genannt werden.

 

Berufsbezeichnung

Deutschland und Europa

Die Heilpraktiker-Erlaubnis gilt innerhalb Deutschlands. Andere Länder haben ihre eigenen Gesetze, die von Kurierfreiheit (England) über Duldung (Spanien, Portugal) und Therapeutenregister für bestimmte Therapieverfahren (bspw. Homöopathen-Register in Norwegen) bis zum Arztvorbehalt jeglicher heilkundlichen Tätigkeit (Frankreich, Österreich) reicht. Teilweise vergleichbare oder sogar fortgeschrittenere Regelungen hat die Schweiz; eine deutsche Heilerlaubnis gilt dennoch nur in Deutschland. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, Sicherheit und Schutz der Patienten zu gewährleisten. Auf welche Weise dies geschieht, obliegt weitgehend den einzelnen Nationalstaaten.

Weiterentwicklungen der Gesetzeslage behalten wir im Auge.

 

Europa