Das GebüH 1985 orientiert nicht über die Kosten, die Patienten zu erwarten haben

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GebüH aus dem Jahre 1985 orientiert die Patienten nicht über heute zu erwartende Kosten. Zu diesem Ergebnis kam schon im Jahre 2009 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Beihilfe-Leistungen (Az. 2 C 61.08). Längst schon benötigen wir ein neues, nicht nur der Preisentwicklung angepasstes, sondern vor allem auch besser strukturiertes Leistungs- und Gebührenverzeichnis für den gesamten Beruf, das auch therapeutische Schwerpunkte wie etwa eine Homöopathiepraxis angemessen abbildet.

Der folgende Artikel von Carl Classen, Erstveröffentlichung in Naturheilpraxis 2/2012, zeigt auch einen rechtlich, insbesondere kartellrechtlich darstellbaren Weg dazu.